Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Dörte Schönfeld
Kritzower Str. 4
19412 Weberin

Hamburger Str. 208
22083 Hamburg

Kontakt:

Telefon: 0176/4888 2402
E-Mail: info@akupunkturinhamburg.de

Heilkundliche Tätigkeit befreit von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr.14 UStG

Aufsichtsbehörde:

Bezirksamt Hamburg-Nord Fachamt Gesundheit
Eppendorfer Landstraße 53
20249 Hamburg
Tel.: 040 42 804 2694

http://www.hamburg.de/altona/fachamt-gesundheit/

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Berufsbezeichnung: Heilpraktiker
Zuständige Kammer: Gesundheitsamt Altona
Verliehen durch: Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

Hinweis zum HWG (Heilmittelwerbegesetz)

Den genauen Wortlaut finden Sie hier: Heilmittelwerbegesetz. Die letzte gesetzliche Änderung erfolgte 2012.
Aus rechtlichen Gründen weisen wir besonders darauf hin, dass alle veröffentlichten Informationen und Erläuterungen zu den verschiedenen Therapieformen nur zur allgemeinen Information und in keiner Weise als Heilungsversprechen anzusehen sind. Es soll in keinster Weise der Eindruck erweckt werden , das hier eine Linderung oder Verbesserung einer Erkrankung garantiert oder versprochen wird.

Vertragsgrundlagen / ABG:

(Kürzer zusammengefasst und für die Praxis klarer verständlich auch unter Kosten bei mir zu finden)
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH von 1989!).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt. Dieses Gebührenverzecihniss (GebüH85) wurde seit 1985 nicht mehr angeglichen, deshalb arbeite ich mit dem ca. 2,0fachen Satz der GebüH85, der einem Stundensatz von ca. 90,-€ entspricht. Private Krankenkassen übernehmen immer mehr Heilpraktikerleistungen, teilweise sogar das gesamte GebüH. Manche Privatkassen versuchen die „medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung“ anzuzweifeln und somit die Erstattung zu verweigern. Es gibt inzwischen ein Gerichtsurteil, das diese Praxis für unzulässig erklärt. Auch einige Beihilfestellen (Bundesbahn, Post, Zoll usw..) erstatten bestimmte Leistungen, aber die Kataloge sind recht unterschiedlich und werden weiter eingeschränkt.
Honorar des Heilpraktikers:
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen durch “praktiziertes Einverständnis” zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt.
Rechtlich ist die GebüH als “übliche Vergütung” anerkannt und gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart.
Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet und gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Privat und zusatzversicherte Patienten erhalten eine Rechnung im Rahmen der Gebührenordnung für Heilpraktiker. Evtl. Differenzbeträge die durch die Kasse nicht erstattet werden (Selbstbehalt, Vertrag), begleicht der Patient selbst. Für Selbstzahler beträgt der Stundensatz 90,00 €.

Terminverbindlichkeit:
Dies ist eine Bestellpraxis. Sollten Sie zu einem Termin verhindert sein, bitte ich um Absage mind. 24 Stunden vorher, da ansonsten Kosten entstehen und eine Inanspruchnahme des Termins von anderen Patienten nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall muss ich Ihnen leider die Kosten in Rechnung stellen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bei Terminvergabe erklärt sich der Patient mit den aufgeführten ABG einverstanden und verpflichtet sich  weiterhin, bei Verhinderung festgelegter Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Bei Nichtbeachtung ergibt sich eine Berechnung der ausgefallenen Behandlung in voller Höhe.

 

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Streitschlichtung

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